über
die Ausführungsvorschriften zu der Konvention
und der Geschäftsführung der ATIBOX.
1. Urtext
Der deutschsprachige Text wird als Urtext bestimmt.
2. Verhandlungssprache
Als offizielle Verhandlungssprache werden deutsch und französisch
bestimmt.
3. Beschlußfähigkeit der Organe
Die Organe der ATIBOX sind beschlußfähig, wenn ordentlich
eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
sind, bei der Geschäftsleitung mindestens 2/3 der Mitglieder.
4. Rechnungsführung für Sonderveranstaltungen
Für Sonderveranstaltungen ist getrennte Rechnung zu führen.
5. Protokollführung
Der Aufbau der Protokolle soll kurz und klar sein: Ort, Zeit, Beginn,
Anwesende, Abwesende, erteilte Aufträge, Ende der Tagung, Versand
des Protokolls.
Wer eine schriftliche Festhaltung seiner Erklärungen oder Meinungsäusserungen
im Protokoll wünscht, hat das vor Beginn seiner Ausführungen
zu erklären.
Wenn nicht spätestens 10 Tage (Übersee 20 Tage) nach Versand
des Protokolls schriftlich beim Präsidenten Einspruch erhoben wird,
gilt es als genehmigt.
Die Protokolle werden im Doppel (Dokumentation - Arbeitskopie) versandt.
6. Meldung der stimmberechtigten Delegierten
Spätestens vor Beginn der Delegiertenversammlung (Arbeitstagung
sind dem Präsidenten die Namen der stimmberechtigten Delegierten
zu melden.
7. Vertretungsrecht der Vorstandsmitglieder
Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dringenden Fällen
vertreten lassen und haben dieses vor Beginn der Veranstaltung dem Präsidenten
bekannt zu geben.
8. Meldung der Sanktionen
Die im Art. 6 der Konvention vorgesehenen Fälle werden vom Generalsekretär
den Mitgliedern jährlich per 1. Januar und 30. Juni gemeldet.
|