Mit
den Novi-Sad angenommenen Veränderungen 01/06/2007 aktualisiert

KONVENTION DER ASSOCIATION TECHNIQUE
INTERNATIONALE DU BOXER (ATIBOX)
Auf Initiative des Boxer-Club de France und im
Einvernehmen mit der Societe Centrale Canine, Paris, vereinigten
sich die Vertreter der
Boxerclubs und bildeten im Jahre 1950 in Straßburg die ATIBOX.
Anläßlich der am 3. April 1966 in St. Louis (F) durchgeführten
Präsidentenzusammenkunft wurde beschlossen, der Arbeitstagung
in Mailand am 3./4. September 1966 die Annahme der vorgeschlagenen
Konvention zu empfehlen. Die außerordentliche Generalversammlung
der ATIBOX in Frankfurt/M. am 7. Oktober 1967 ergab, daß die
Mailänder Beschlüsse ohne Zustimmung der einzelnen Boxerclubs
erfolgt waren und daher ohne Gültigkeit sind. Es wurde eine Überprüfung
der Konvention empfohlen. Die Koordinierung der Vorschläge der
Boxer-Clubs ergab nun nachstehende Formulierung, die von den Boxer-Clubs
durch ihre Hauptversammlung genehmigt ist und von dem Kongress am 20.
April 1968 in Verona beschlossen wurde. Geändert durch die Arbeitstagungen
am 17.5.85 in München, am 21.6.86 in Basel, am 26.6.93 in Basel,
am 30.5.98 in St.Vulbas/F, am 26.05.01 in St.Gallen/CH und am 29.05.04
in Deurne (NL). Änderung anlässlich der Hauptversammlung
am 01.06.07 in Novi Sad Serbien)
Artikel 1
Name und Sitz
Unter dem Namen Association Technique Internationale du Boxer (ATIBOX)
besteht unter Berücksichtigung der Bestimmungen der FCI (Fédération
Cynologique Internationale) eine internationale technische Kommission
aus den Landesorganisationen der Rassezuchtvereine für Boxer.
Die ATIBOX hat seit dem 19.02.06 ein Kooperationsabkommen mit der FCI.
Die ATIBOX hat ihren Sitz am Domizil des jeweiligen Präsidenten.
Artikel 2
Aufgabenbereich
Die ATIBOX hat sich die fachtechnische Interessenwahrung der Rasse
des Deutschen Boxers auf internationaler Ebene zum Ziel gesetzt; sie
fördert in diesem Sinne das Zucht-, Leistungs- und Ausstellungswesen,
sowie die Lehre und Forschung, wobei der Standard des Ursprungslandes
immer als Grundlage zu betrachten ist. Das Wesen des Boxers ist von
allergrößter Wichtigkeit und bedarf sorgsamster Pflege.
Die ATIBOX ist eine ideelle Vereinigung ohne gewinnbringende Absicht.
Artikel 3
Mittel
Die ATIBOX ist bestrebt, ihre in Art. 2 festgelegten Ziele u.a. wie
folgt zu erreichen:
a) Pflege von freundschaftlicher und sportlicher Haltung unter den
Beteiligten.
b) Bestellung von technischen Beratern (Experten) oder von Kommissionen
für die Behandlungen der Sachgebiete, sowie von Beratern und Kommissionen
für Spezialgebiete.
c) Publikationen von interessanten Richterberichten und Expertenberichten.
d) Bearbeitung von allen Fachproblemen, die den Boxer betreffen.
e) Durchführung von Arbeitstagungen, Spezialausstellungen und
Arbeitsprüfungen für Boxer im Rahmen des jeweiligen nationalen
Boxerclubs und seiner Dachorganisation.
f) Hundeforschung auf Grund neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse.
Artikel 4
Mitgliedschaft
Mitglied der ATIBOX können alle Rassezuchtvereine für Boxer
aller Nationen werden, sofern ihre kynologische Dachorganisation (Gesamtverband
der kynologischen Vereine des Landes) der FCI angeschlossen ist. Das
Beitrittsgesuch ist dem Präsidenten der ATIBOX schriftlich einzureichen.
Die vorläufige Aufnahme in die Mitgliederliste erfolgt durch den
Präsidium mit mindestens 2/3 der Stimmen; eine endgültige
Aufnahme kann erst durch die Hauptversammlung erfolgen. Es kann nur
ein Verein
bzw. Klub je Land aufgenommen werden. Dissidente Organisationen werden
nicht aufgenommen.
Pflichten der Mitgliedsländer
Die Vorgaben der Konvention und die zusätzlichen Richtlinien (Zuchtschau,
Prüfung, etc.) sind einzuhalten. Ohne besondere Genehmigung durch
das Präsidium darf davon nicht abgewichen werden.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis Ende des Monats
Februar fällig.
Der Jahresbericht ist bis spätestens zum 1. Juni des folgenden
Jahres beim Generalsekretär einzureichen.
Artikel 5
Austritt
Der Austritt aus der ATIBOX kann nur zum Ende des Geschäftsjahres
(Kalenderjahres) erfolgen und muß spätestens Ende September
dem Präsidenten mit Einschreibebrief eingereicht werden.
Artikel 6
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Club
a) nicht mehr Mitglied einer der FCI angehörenden Dachorganisation
ist;
b) wenn ein Club trotz Mahnung mit der Bezahlung seiner Beiträge
zwei Jahre im Rückstand ist;
c) wenn ein Klub trotz Mahnung versäumt, die jährliche Meldung über
das Zucht- und Leistungswesen abzugeben.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft wird dem Club vom Präsidenten
der ATIBOX durch Einschreibebrief mitgeteilt.
Artikel 7
Beiträge
Die Mitglieder zahlen jährlich einen Beitrag zur Deckung der Unkosten,
der jeweils von der Hauptversammlung festgesetzt wird.
Artikel 8
Haftung
Für Verpflichtungen der ATIBOX haftet nur das vorhandene Vermögen
aus den Unkostenbeiträgen. Die Einzelhaftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen.
Artikel 9
Organisation
Die Organe sind: a) die ATIBOX-Hauptversammlung, b) das Präsidium
(Geschäftsleitung)
Artikel 10
Die ATlBOX-Hauptversammlung
Das oberste Organ der ATIBOX ist die Hauptversammlung. Dieselbe entscheidet
in allen Fragen endgültig.
Die Hauptversammlung muß alle 3 Jahre mit Neuwahl des Präsidiums
stattfinden. Artikel 11
Jedes Mitgliedsland kann sich durch eine Delegation von höchstens
zwei Delegierten vertreten lassen, wobei aber pro Land nur eine Stimme
abgegeben werden kann. Stimmrecht besteht nur, wenn die Beiträge
für das laufende und das vorherige (Ausnahme neue Mitglieder)
Jahr bezahlt sind und wenn die zwei letzten Jahresberichte eingereicht
wurden. Die Benennung des Stimmrechtdelegierten fällt in die Zuständigkeit
jeder Landesorganisation.
Artikel 12
Auf Antrag des Präsidiums oder 2/3 der Mitgliedsländer kann
auf schriftlichem Wege beim Präsidenten die Durchführung
einer außerordentlichen Hauptversammlung beantragt werden. Sie
muß spätestens innerhalb von vier Monaten nach Antragstellung
an einem vom Präsidenten zu bestimmenden zentral gelegenen Ort
in Europa stattfinden.
Artikel 13
Der Termin der ATIBOX-Hauptversammlung und die Abgabefristen für
Wahlvorschläge und Anträge werden rechtzeitig angekündigt.
Die offizielle Einladung mit Tagesordnung und allen eingegangenen Vorschlägen
und Anträgen muß spätestens 4 Wochen vor der Tagung
der Post übergeben werden.
Artikel 14
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Artikel 15
In die Zuständigkeit der ATIBOX-Hauptversammlung fallen folgende
Geschäfte :
1. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
2. Abnahme des Jahresberichtes des Generalsekretärs
3. Abnahme des Jahresberichtes des Obmannes für das Gebrauchshundewesen
4. Abnahme der Rechnungslegung des Kassierers
5. Bericht der Revisoren
6. Entlastung der Geschäftsleitung
7. Wahl des Präsidenten, des ersten und zweiten Vize-Präsidenten,
des Generalsekretärs, des Obmannes für das Gebrauchshundewesen,
des Kassierers auf die Dauer von drei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Wahl von zwei Beisitzern (mit Stimmrecht) für die Dauer von drei
Jahren aus Ländern, die kein anderes Präsidiumsmitglied stellen.
Eine Wiederwahl dieser zwei Mitglieder ist nicht zulässig.
8. Wahl von zwei Kassenrevisoren
9. Abstimmung über die eingegangenen Anträge
10. Vergabe der ATIBOX-Veranstaltungen
11. Verschiedenes.
Artikel 16
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, einem ersten und
zweiten Vize-Präsidenten, dem Generalsekretär, dem Obmann
für das Gebrauchshundewesen, dem Kassierer und zwei Beisitzern
(mit Stimmrecht). Alle Präsidiumsmitglieder müssen Mitglieder
im Klub ihres jeweiligen Landes sein.
Diese Klubs müssen unbedingt
Mitglied der ATIBOX sein. Bei Wegfall des Präsidenten wird dieses
Amt bis zur nächsten offiziellen Neuwahl vom 1.Vize-Präsidenten
wahrgenommen.
Präsidenten oder Vize-Präsidenten können nach Ablauf
von mindestens 2 Amtszeiten auf Antrag des Präsidiums oder der
Mitgliedsländer zu Ehrenpräsidenten durch einfachen Mehrheitsbeschluss
der Hauptversammlung gewählt werden. Die Ehrenpräsidenten
sind Mitglieder des Präsidiums, haben jedoch nur beratende Funktion.
(Dieser letzte in der Versammlung vom 01/06/2007 angenommene Absatz)
Artikel 17
In die Zuständigkeit des Präsidiums fallen alle Fragen und
Anträge, die nicht der Behandlung durch die Hauptversammlung vorbehalten
sind.
Artikel 18
Das Präsidium kann auf Vorschlag des Präsidenten ständige
oder nicht ständige Experten und/oder Kommissionen berufen, welche
der Hauptversammlung mit beratender Stimme beiwohnen können.
Artikel 19
Auf dem Wege über schriftliche Abstimmungen können Beschlüsse
gefaßt werden, wobei die Mehrheit der innerhalb einer Frist von
30 Tagen eingegangenen Stimmen entscheidet.
Artikel 20
Das Präsidium
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den zwei Vizepräsidenten,
dem Generalsekretär, dem Obmann für das Gebrauchshundewesen,
dem Kassierer und zwei Beisitzern.
Artikel 21
Bei Verfehlungen und schweren Verstößen gegen die Pflichten
der Konvention der ATIBOX kann das Präsidium durch Mehrheitsbeschluss
jedes Mitglied des Präsidiums mit sofortiger Wirkung von seinem
Amt suspendieren. Ihm ist die Möglichkeit des Widerspruchs an
der ATIBOX-Hauptversammlung möglich. Die Ersatzwahl kann nur auf
einer ATIBOX-Hauptversammlung erfolgen (siehe Art. 10 u. 12).
Artikel 22
In die Zuständigkeit des Präsidiums fällt die Ausführung
ihrer Beschlüsse sowie der Beschlüsse der Hauptversammlung,
die Anordnung und Vorbereitung der Hauptversammlung und der Präsidiumssitzungen
sowie die Vorbereitung von ATIBOX-Veranstaltungen.
Der Präsident ist in dringlichen Fällen befugt, Entscheidungen
zu treffen, die in die Zuständigkeit der Organe fallen. Diese
sind den betroffenen Organen umgehend durch den Generalsekretär
schriftlich zur Genehmigung vorzulegen.
Artikel 23
Konventionsrevisionen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung
von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Artikel 24
In einem Geschäftsreglement oder in Form von Einzelbeschlüssen
können die Grundsätze der Geschäftsführung sowie
Ausführungsbestimmungen zu der Konvention durch die Hauptversammlung
mit einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen festgelegt
werden.
Artikel 25
Für die Auflösung der ATIBOX ist die Zustimmung von 3/4 der
Mitgliedsländer erforderlich. Vorhandene Nettoüberschüsse
der gezahlten Unkostenbeiträge werden pro rata der gezahlten Unkostenbeiträge
unter die bei der Auflösung der ATIBOX angehörenden Boxerclubs
verteilt, soweit diese ihren Beitragsverpflichtungen nachgekommen sind.
Redaktionelle Ueberarbeitung 09.07.07
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