KONVENTION DER ATIBOX


Mit den Novi-Sad angenommenen Veränderungen 01/06/2007 aktualisiert


KONVENTION DER ASSOCIATION TECHNIQUE
INTERNATIONALE DU BOXER (ATIBOX)

Auf Initiative des Boxer-Club de France und im Einvernehmen mit der Societe Centrale Canine, Paris, vereinigten sich die Vertreter der Boxerclubs und bildeten im Jahre 1950 in Straßburg die ATIBOX. Anläßlich der am 3. April 1966 in St. Louis (F) durchgeführten Präsidentenzusammenkunft wurde beschlossen, der Arbeitstagung in Mailand am 3./4. September 1966 die Annahme der vorgeschlagenen Konvention zu empfehlen. Die außerordentliche Generalversammlung der ATIBOX in Frankfurt/M. am 7. Oktober 1967 ergab, daß die Mailänder Beschlüsse ohne Zustimmung der einzelnen Boxerclubs erfolgt waren und daher ohne Gültigkeit sind. Es wurde eine Überprüfung der Konvention empfohlen. Die Koordinierung der Vorschläge der Boxer-Clubs ergab nun nachstehende Formulierung, die von den Boxer-Clubs durch ihre Hauptversammlung genehmigt ist und von dem Kongress am 20. April 1968 in Verona beschlossen wurde. Geändert durch die Arbeitstagungen am 17.5.85 in München, am 21.6.86 in Basel, am 26.6.93 in Basel, am 30.5.98 in St.Vulbas/F, am 26.05.01 in St.Gallen/CH und am 29.05.04 in Deurne (NL). Änderung anlässlich der Hauptversammlung am 01.06.07 in Novi Sad Serbien)

Artikel 1
Name und Sitz

Unter dem Namen Association Technique Internationale du Boxer (ATIBOX) besteht unter Berücksichtigung der Bestimmungen der FCI (Fédération Cynologique Internationale) eine internationale technische Kommission aus den Landesorganisationen der Rassezuchtvereine für Boxer. Die ATIBOX hat seit dem 19.02.06 ein Kooperationsabkommen mit der FCI. Die ATIBOX hat ihren Sitz am Domizil des jeweiligen Präsidenten.

Artikel 2
Aufgabenbereich

Die ATIBOX hat sich die fachtechnische Interessenwahrung der Rasse des Deutschen Boxers auf internationaler Ebene zum Ziel gesetzt; sie fördert in diesem Sinne das Zucht-, Leistungs- und Ausstellungswesen, sowie die Lehre und Forschung, wobei der Standard des Ursprungslandes immer als Grundlage zu betrachten ist. Das Wesen des Boxers ist von allergrößter Wichtigkeit und bedarf sorgsamster Pflege. Die ATIBOX ist eine ideelle Vereinigung ohne gewinnbringende Absicht.

Artikel 3
Mittel

Die ATIBOX ist bestrebt, ihre in Art. 2 festgelegten Ziele u.a. wie folgt zu erreichen:
a) Pflege von freundschaftlicher und sportlicher Haltung unter den Beteiligten.
b) Bestellung von technischen Beratern (Experten) oder von Kommissionen für die Behandlungen der Sachgebiete, sowie von Beratern und Kommissionen für Spezialgebiete.
c) Publikationen von interessanten Richterberichten und Expertenberichten.
d) Bearbeitung von allen Fachproblemen, die den Boxer betreffen.
e) Durchführung von Arbeitstagungen, Spezialausstellungen und Arbeitsprüfungen für Boxer im Rahmen des jeweiligen nationalen Boxerclubs und seiner Dachorganisation.
f) Hundeforschung auf Grund neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Artikel 4
Mitgliedschaft

Mitglied der ATIBOX können alle Rassezuchtvereine für Boxer aller Nationen werden, sofern ihre kynologische Dachorganisation (Gesamtverband der kynologischen Vereine des Landes) der FCI angeschlossen ist. Das Beitrittsgesuch ist dem Präsidenten der ATIBOX schriftlich einzureichen. Die vorläufige Aufnahme in die Mitgliederliste erfolgt durch den Präsidium mit mindestens 2/3 der Stimmen; eine endgültige Aufnahme kann erst durch die Hauptversammlung erfolgen. Es kann nur ein Verein bzw. Klub je Land aufgenommen werden. Dissidente Organisationen werden nicht aufgenommen.
Pflichten der Mitgliedsländer
Die Vorgaben der Konvention und die zusätzlichen Richtlinien (Zuchtschau, Prüfung, etc.) sind einzuhalten. Ohne besondere Genehmigung durch das Präsidium darf davon nicht abgewichen werden.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis Ende des Monats Februar fällig.
Der Jahresbericht ist bis spätestens zum 1. Juni des folgenden Jahres beim Generalsekretär einzureichen.

Artikel 5
Austritt

Der Austritt aus der ATIBOX kann nur zum Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) erfolgen und muß spätestens Ende September dem Präsidenten mit Einschreibebrief eingereicht werden.


Artikel 6
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Club
a) nicht mehr Mitglied einer der FCI angehörenden Dachorganisation ist;
b) wenn ein Club trotz Mahnung mit der Bezahlung seiner Beiträge zwei Jahre im Rückstand ist;
c) wenn ein Klub trotz Mahnung versäumt, die jährliche Meldung über das Zucht- und Leistungswesen abzugeben.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft wird dem Club vom Präsidenten der ATIBOX durch Einschreibebrief mitgeteilt.

Artikel 7
Beiträge
Die Mitglieder zahlen jährlich einen Beitrag zur Deckung der Unkosten, der jeweils von der Hauptversammlung festgesetzt wird.

Artikel 8
Haftung

Für Verpflichtungen der ATIBOX haftet nur das vorhandene Vermögen aus den Unkostenbeiträgen. Die Einzelhaftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 9
Organisation

Die Organe sind: a) die ATIBOX-Hauptversammlung, b) das Präsidium (Geschäftsleitung)

Artikel 10
Die ATlBOX-Hauptversammlung

Das oberste Organ der ATIBOX ist die Hauptversammlung. Dieselbe entscheidet in allen Fragen endgültig.
Die Hauptversammlung muß alle 3 Jahre mit Neuwahl des Präsidiums stattfinden.

Artikel 11
Jedes Mitgliedsland kann sich durch eine Delegation von höchstens zwei Delegierten vertreten lassen, wobei aber pro Land nur eine Stimme abgegeben werden kann. Stimmrecht besteht nur, wenn die Beiträge für das laufende und das vorherige (Ausnahme neue Mitglieder) Jahr bezahlt sind und wenn die zwei letzten Jahresberichte eingereicht wurden. Die Benennung des Stimmrechtdelegierten fällt in die Zuständigkeit jeder Landesorganisation.

Artikel 12
Auf Antrag des Präsidiums oder 2/3 der Mitgliedsländer kann auf schriftlichem Wege beim Präsidenten die Durchführung einer außerordentlichen Hauptversammlung beantragt werden. Sie muß spätestens innerhalb von vier Monaten nach Antragstellung an einem vom Präsidenten zu bestimmenden zentral gelegenen Ort in Europa stattfinden.

Artikel 13
Der Termin der ATIBOX-Hauptversammlung und die Abgabefristen für Wahlvorschläge und Anträge werden rechtzeitig angekündigt.
Die offizielle Einladung mit Tagesordnung und allen eingegangenen Vorschlägen und Anträgen muß spätestens 4 Wochen vor der Tagung der Post übergeben werden.

Artikel 14
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Artikel 15
In die Zuständigkeit der ATIBOX-Hauptversammlung fallen folgende Geschäfte :
1. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
2. Abnahme des Jahresberichtes des Generalsekretärs
3. Abnahme des Jahresberichtes des Obmannes für das Gebrauchshundewesen
4. Abnahme der Rechnungslegung des Kassierers
5. Bericht der Revisoren
6. Entlastung der Geschäftsleitung
7. Wahl des Präsidenten, des ersten und zweiten Vize-Präsidenten, des Generalsekretärs, des Obmannes für das Gebrauchshundewesen, des Kassierers auf die Dauer von drei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wahl von zwei Beisitzern (mit Stimmrecht) für die Dauer von drei Jahren aus Ländern, die kein anderes Präsidiumsmitglied stellen. Eine Wiederwahl dieser zwei Mitglieder ist nicht zulässig.
8. Wahl von zwei Kassenrevisoren
9. Abstimmung über die eingegangenen Anträge
10. Vergabe der ATIBOX-Veranstaltungen
11. Verschiedenes.

Artikel 16
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, einem ersten und zweiten Vize-Präsidenten, dem Generalsekretär, dem Obmann für das Gebrauchshundewesen, dem Kassierer und zwei Beisitzern (mit Stimmrecht). Alle Präsidiumsmitglieder müssen Mitglieder im Klub ihres jeweiligen Landes sein.

Diese Klubs müssen unbedingt Mitglied der ATIBOX sein. Bei Wegfall des Präsidenten wird dieses Amt bis zur nächsten offiziellen Neuwahl vom 1.Vize-Präsidenten wahrgenommen.

Präsidenten oder Vize-Präsidenten können nach Ablauf von mindestens 2 Amtszeiten auf Antrag des Präsidiums oder der Mitgliedsländer zu Ehrenpräsidenten durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung gewählt werden. Die Ehrenpräsidenten sind Mitglieder des Präsidiums, haben jedoch nur beratende Funktion.
(Dieser letzte in der Versammlung vom 01/06/2007 angenommene Absatz)

Artikel 17
In die Zuständigkeit des Präsidiums fallen alle Fragen und Anträge, die nicht der Behandlung durch die Hauptversammlung vorbehalten sind.

Artikel 18
Das Präsidium kann auf Vorschlag des Präsidenten ständige oder nicht ständige Experten und/oder Kommissionen berufen, welche der Hauptversammlung mit beratender Stimme beiwohnen können.

Artikel 19
Auf dem Wege über schriftliche Abstimmungen können Beschlüsse gefaßt werden, wobei die Mehrheit der innerhalb einer Frist von 30 Tagen eingegangenen Stimmen entscheidet.

Artikel 20
Das Präsidium

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den zwei Vizepräsidenten, dem Generalsekretär, dem Obmann für das Gebrauchshundewesen, dem Kassierer und zwei Beisitzern.

Artikel 21
Bei Verfehlungen und schweren Verstößen gegen die Pflichten der Konvention der ATIBOX kann das Präsidium durch Mehrheitsbeschluss jedes Mitglied des Präsidiums mit sofortiger Wirkung von seinem Amt suspendieren. Ihm ist die Möglichkeit des Widerspruchs an der ATIBOX-Hauptversammlung möglich. Die Ersatzwahl kann nur auf einer ATIBOX-Hauptversammlung erfolgen (siehe Art. 10 u. 12).

Artikel 22
In die Zuständigkeit des Präsidiums fällt die Ausführung ihrer Beschlüsse sowie der Beschlüsse der Hauptversammlung, die Anordnung und Vorbereitung der Hauptversammlung und der Präsidiumssitzungen sowie die Vorbereitung von ATIBOX-Veranstaltungen.
Der Präsident ist in dringlichen Fällen befugt, Entscheidungen zu treffen, die in die Zuständigkeit der Organe fallen. Diese sind den betroffenen Organen umgehend durch den Generalsekretär schriftlich zur Genehmigung vorzulegen.

Artikel 23
Konventionsrevisionen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Artikel 24
In einem Geschäftsreglement oder in Form von Einzelbeschlüssen können die Grundsätze der Geschäftsführung sowie Ausführungsbestimmungen zu der Konvention durch die Hauptversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen festgelegt werden.

Artikel 25
Für die Auflösung der ATIBOX ist die Zustimmung von 3/4 der Mitgliedsländer erforderlich. Vorhandene Nettoüberschüsse der gezahlten Unkostenbeiträge werden pro rata der gezahlten Unkostenbeiträge unter die bei der Auflösung der ATIBOX angehörenden Boxerclubs verteilt, soweit diese ihren Beitragsverpflichtungen nachgekommen sind.

Redaktionelle Ueberarbeitung 09.07.07